Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

  • Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet - BGH, Urteil vom 27.03.07, Az.: VI ZR 101/06




    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES


    URTEIL


    Aktenzeichen: I ZR 101/06


    Entscheidung vom 27. März 2007


    In Sachen


    ...


    Erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 nach Aufruf der Sache:


    1. für den Revisionskläger


    Rechtsanwalt Dr. Kummer


    2. für die Revisionsbeklagte


    ...


    Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.


    Der Anwalt des Revisionsklägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. September 2006.


    Der Anwalt des Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 2006 und vom 23. Oktober 2006.


    Der Anwalt des Revisionsklägers beantragte, die Anschlussrevision kostenpflichtig zurückzuweisen.


    Die Anwälte verhandeln hierauf streitig zur Sache.


    Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete die Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgendes Urteil:


    Auf Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist.


    Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.


    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


    Ferner wurde folgender Beschluss verkündet:


    Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.613,00 ? festgesetzt. Davon entfallen auf die Revision 7.802,35 ? und auf die Anschlussrevision 7.810,05 ?.


    Unterschriften

  • Hallo.



    Fazit dieses Urteils:


    Der Betreiber eines Forums im Internet haftet ab Kenntniserlangung für den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Verfasser des beanstandeten Beitrags. Die Haftung des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen.
    Ein so genanntes Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht privilegiert.



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